Satzung

Skiverband Schleswig – Holstein e.V.
Mitglied im Deutschen Skiverband e.V. und im
Landessportverband Schleswig – Holstein e.V.

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz

1. Der Skiverband Schleswig – Holstein e.V. (nachfolgend SVSH) ist eine Gemeinschaft der ihm angeschlossenen Skivereine und Skiabteilungen im Lande Schleswig – Holstein.
2. Der SVSH ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in der Hansestadt Lübeck. Er ist Mitglied im Deutschen Skiverband e.V.; er ist Fachverband für Skilauf im Landessportverband Schleswig – Holstein e.V..

§ 2 Zweck

1. Zweck des SVSH ist die Förderung und Pflege des sportlichen Skilaufs durch organisatorische einheitliche Betreuung der ihm angeschlossenen Skivereine und Skiabteilungen im Lande Schleswig – Holstein.
2. Zur Erreichung dieses Zweckes obliegt dem SVSH die Durchführung gemeinsamer Skifahrten, insbesondere die Förderung des Lehr- und Ausbildungswesens, die Ausrichtung von Wettkämpfen und die Förderung der Jugendpflege im Rahmen seines Aufgabengebietes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der SVSH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des SVSH ist die Förderung des Skisports und der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendbildung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Verbandsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Jugendgemeinschaft

1. Die Jugend des SVSH ist in der Jugendgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie bezweckt die freiwillige, selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe.
2. Die Aufgaben der Jugend werden durch die Jugendgemeinschaft wahrgenommen. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Verbandes selbständig. Sie wird durch den Vorsitzenden der Jugendgemeinschaft (Jugendwart) vertreten. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
3. Die Organe der Jugendgemeinschaft sind
a) die Jugendversammlung
b) der Jugendvorstand
4. Die Jugendgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Verbandssatzung eine eigene Jugendordnung. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung; sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (Verbandstag).

§ 5

Der SVSH lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, wirtschaftlicher und rassistischer Art ab.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann von jedem Skiverein und jeder Skiabteilung erworben werden, wenn sie sich den Bestimmungen dieser Satzung unterwerfen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Verbandstag) und des Vorstandes anerkennen.
2. Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung (Verbandstag) möglich, der endgültig entscheidet. Mit dem Einverständnis des Vorstandes ist das Mitglied aufgenommen.

§ 7 Austritt

1. Der Austritt aus dem SVSH kann erfolgen
a) durch Auflösung eines Skivereins oder einer Skiabteilung
b) durch Abmeldung
2. in allen Fällen hat das Mitglied die Beiträge und Abgaben an den SVSH für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen.

§ 8 Ausschluss

1. Mitglieder, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder bewusst gegen die Interessen des SVSH verstoßen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
2. Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis Ende des Geschäftsjahres ist die Mitgliedschaft erloschen.
3. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung (Verbandstag) zu, die endgültig entscheidet.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben ein Recht auf Betreuung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.

§ 10 Beiträge

1. Zur Deckung der Geschäftskosten des SVSH entrichten die Mitglieder einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung (Verbandstag) festgesetzt wird.
2. Der Beitrag ist bei Aufnahme und in den folgenden Jahren zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichtet.
3. Für die Beitragszahlung (§ 10 Abs. 1) und für das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung (Verbandstag) (§ 12 Abs. 3) werden die Zahlen zu Grunde gelegt, die von den Skivereinen und Skiabteilungen zu Beginn des Jahres an den Landessportverband Schleswig – Holstein gemeldet werden.

§ 11 Organe des SVSH

Organe des SVSH sind
a) die Mitgliederversammlung (Verbandstag),
b) der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung (Verbandstag)

1. Die Mitgliederversammlung (Verbandstag) ist das oberste Organ des SVSH. Er ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
Der Termin der Mitgliederversammlung (Verbandstag) ist den Mitgliedern 6 Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.
Anträge an die Mitgliederversammlung (Verbandstag) sind 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung (Verbandstag) dem Vorstand zuzuleiten. Dieser teilt den Mitgliedern 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung (Verbandstag) die Tagesordnung mit.
Während der Mitgliederversammlung (Verbandstag) können Eilanträge gestellt werden. Sie dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung (Verbandstag) sie mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen zulässt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Verbandstag) muss auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. Er kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend.
3. Bei Beschlüssen haben die Mitglieder so viele Stimmen, wie sie dem Landessportverband Schleswig – Holstein eigene Mitglieder über 18 Jahre des Vereins oder der Skiabteilung gemeldet haben (§ 10 Abs. 3). Die Vertreter der Mitglieder erklären zu Beginn der Sitzung, wer die Stimmen des Vereins oder der Skiabteilung wahrnimmt. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Jahresbeitrag beim Verband eingegangen ist.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in dem Jahr dem Landessportverband Schleswig – Holstein gemeldeten Mitglieder in den Vereinen und Skiabteilungen vertreten sind.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit; bei Abstimmungen über Satzungsänderungen ist die ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung (Verbandstag) wählt die Mitglieder des Vorstandes. Er nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen. Er entlastet den Vorstand und den Kassenwart. Er beschließt über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
6. Über die Mitgliederversammlung (Verbandstag) ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schrift- und Pressewart zu unterzeichnen ist.

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. 2.Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Schrift- und Pressewart
5. Lehrwart
6. Sportwart (alpin)
7. Sportwart (nordisch)
8. Fachwart Breitensport
9. Jugendwart
10.Gerätewart
11.Kampfrichterobmann
12.Schulreferent

2. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schrift- u. Pressewart. Je 2 von ihnen vertreten den SVSH gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung (Verbandstag) gewählt,
in ungeraden Jahren werden die folgenden Vorstandsmitglieder gewählt:
Vorsitzender, Schrift- und Pressewart, Sportwart (alpin), Jugendwart, Schulreferent,
in geraden Jahren werden gewählt:
zweiter Vorsitzender, Kassenwart, Lehrwart, Fachwart Breitensport, Sportwart (nordisch), Kampfrichterobmann.
Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

§ 14 Übungsleitertagung

1. Die Übungsleitertagung berät über Angelegenheiten des Lehrwesens auf der Grundlage der Richtlinien für das Lehrwesen des SVSH.
2. Die Übungsleitertagung setzt sich zusammen aus allen Übungsleitern, DSV-Skilehrern und DSV Landesausbildern des SVSH. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
3. Jeder DSV-Übungsleiter, DSV-Skilehrer und DSV-Landesausbilder hat eine Stimme. Die Übungsleitertagung schlägt aus ihrer Mitte den Lehrwart vor, der von der Mitgliederversammlung (Verbandstag) gewählt wird. Im Übrigen gilt für die Tagesordnung, Anträge und Beschlussfassung § 12 Abs. 1, 4 und 6 entsprechend.

§ 15 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung (Verbandstag) gewählt. Sie sind jederzeit berechtigt, die Kassenführung des SVSH zu prüfen. Die Kassenprüfer haben mindestens eine angemeldete und eine unangemeldete Kassenprüfung durchzuführen.
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres scheidet der Dienstälteste Kassenprüfer aus. Wiederwahl im gleichen Jahr ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung (Verbandstag) schriftlich und mündlich zu berichten.

§ 16 Vergütungen

1. Die Tätigkeiten des Vorstandes und der Übungsleiter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2. Bei Bedarf können die Vorstandstätigkeiten oder auch Tätigkeiten von ehrenamtlichen Übungsleitern im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten unter Beachtung der steuerlichen Vorgaben entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale oder Aufwandsentschädigung für Übungsleiter nach §§ 3 Nr. 26. 26a o. 26b EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit und die Höhe der Vergütung nach Absatz 2 beschließt der Vorstand im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 17 Datenschutz

1. Der Skiverband Schleswig-Holstein e.V. erhebt, verarbeitet, speichert, verändert und übermittelt zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks und der Aufgaben, personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitgliedsvereine und deren Mitglieder.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und des Zwecks der SVSH zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 18 Anti – Doping

1. Die Würde und die gesundheitliche Integrität jeder Sportlerin und jedes Sportlers ist das Fundament für einen fairen sportlichen Wettbewerb. Der Sportler bringt für Stabilisierung der Wohlfahrt der Gesellschaft, gerade angesichts eines beschleunigten sozialen Wandels, unverzichtbare Leistungen.
Doping ist mit den Grundwerten des Sports –insbesondere dem Grundsatz der Chancengleichheit- unvereinbar, gefährdet die Gesundheit der Athleten und zersetzt das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit.
2. Um einen fairen Wettkampf stets zu gewährleisten, übernimmt der Skiverband Schleswig-Holstein e.V. (SVSH) die Anti-Doping-Ordnung (ADO) des Deutschen Skiverbandes (DSV) vom 22.09.2008 und alle dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3. Alle Kaderathletinnen und –athleten, sowie die Trainer und Trainerinnen des SVSH müssen eine „Anti-Doping-Verpflichtungserklärung“ nach dem Vorbild des DSV unterschreiben.
4. Fortbildungsmaßnahmen für Übungsleiter und Trainer zum Thema „Anti-Doping“ sind obligatorisch.
5. Der SVSH ernennt jeweils für die Dauer von 2 Jahren einen „Anti-Doping-Beauftragten“. Er gehört als außerordentliches Mitglied dem Vorstand an, hat dort aber kein Stimmrecht.

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des SVSH ist das Kalenderjahr.

§ 20 Auflösung

1. Die Auflösung des SVSH kann nur auf einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung (Verbandstag) mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen.
2. Das vorhandene Vermögen des SVSH ist nach Deckung aller bestehenden Verbindlichkeiten dem Landesjugendamt Schleswig-Holstein für Zwecke sportlicher Jugendpflege zur Verfügung zu stellen.

Lübeck, 26. Mai 2014

gez. Olaf Kreft        gez. Ekkehard Kissau
Vorsitzender            Kassenwart

Bereits 1947 in Lübeck durch Mitglieder des „Lübecker Kleinbootvereins“ und interessierten Personen, die den Skilauf aus ihrer alten Heimat kannten, gegründet.
Am 23.01.1959 in der heutigen Form mit Gründungsversammlung und Niederschrift
(neu) gegründet und am 27.01.1959 beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.